missglückter Arbeitsversuch

missglückter Arbeitsversuch
frühere Rechtskonstruktion, bei der davon ausgegangen wurde, dass trotz Vorliegens eines wirksamen Arbeitsvertrages und vorübergehend tatsächlich geleisteter Arbeit keine Versicherungspflicht in der  Krankenversicherung eintrete, wenn im Zeitpunkt der Arbeitsaufnahme feststehe, dass der Beschäftigte die Tätigkeit aus gesundheitlichen Gründen nicht oder nur unter schwerwiegender Gefährdung seiner Gesundheit verrichten könne. Diese Konstruktion diente v.a. zur Missbrauchsabwehr. Sie wurde vom  Bundessozialgericht zwischenzeitlich verworfen (BSG, Urt. vom 4.12.1997 – 12 RK 3/97 = BSGE 81, 231). Eine die Krankenversicherungspflicht begründende Beschäftigung liegt nach dieser jüngeren Rechtsprechung nur dann nicht vor, wenn ein Arbeitsverhältnis nur zum Schein oder in der Absicht begründet wird, die Tätigkeit unter Berufung auf die bestehende Arbeitsunfähigkeit nicht anzutreten oder alsbald wieder aufzugeben.

Lexikon der Economics. 2013.

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